Durch den gesetzlichen Übergang des Erblasservermögens auf die Erben ändern sich automatisch die Eigentumsverhältnisse an dem geerbten Grundstück, sodass das Grundbuch unrichtig wird und eine Berichtigung in der Art notwendig wird, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.
Im Rahmen der Berichtigung im Grundbuchverfahren ist in der Regel der Erbschein vorzulegen, weil sich hieraus die Erbfolge und die Unrichtigkeit des Grundbuches ergibt.
Der Vorlage eines Erbscheins bedarf es dann nicht, wenn beispielsweise ein notarielles Testament vorliegt. In diesem Fall reicht die Vorlage einer Abschrift des Testamentes zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift über die Eröffnung des Testamentes durch das Nachlassgericht aus.
Sofern das Grundbuchamt Zweifel hinsichtlich der Formgültigkeit und des Inhalts der ihm vorgelegten Verfügung hat, kann es bei Zweifeln an der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Sofern dem Grundbuchamt ein Erbschein vorgelegt wird, hat das Grundbuchamt grundsätzlich von der Richtigkeit des Erbscheins auszugehen, es sei denn, es werden dem Grundbuchamt Tatsachen nach Erteilung des Erbscheines bekannt, die dazu führen könnten, dass das Nachlassgericht anders entschieden hätte. In diesem Fall kann allerdings nicht das Grundbuchamt eine neue Erbenfeststellung vornehmen. Dies ist ausschließlich Sache des Nachlassgerichtes im Rahmen einer Überprüfung der Richtigkeit des Erbscheins.
Die Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Allerdings wird diese Grundbuchberichtigungsgebühr nicht erhoben, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.
Tipp:
Insofern ist es grundsätzlich ratsam, die Berichtigung zeitnah nach dem Erbfall zu beantragen, da Kosten gespart werden können.
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