Erbe und Steuern |
Es ist immer wieder erstaunlich, wie viel Geld bei der Abwicklung von Nachlassangelegenheiten gespart werden kann, wenn nur die vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten durch zweckmäßige rechtliche Gestaltungen genutzt werden. Nachdem jetzt das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes in Kraft getreten ist, bleiben die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes über die Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaftssteuerfestsetzung über das Jahr 2001 hinaus bis Ende 2006 maßgeblich. Das bedeutet, dass für die Weitergabe von Immobilienvermögen durch Verfügung von Todes wegen auch weiterhin die anfallende Erbschaftssteuer sich nach den Wertverhältnissen per 01.01.1996 richtet, also etwa nach der Hälfte des gegenwärtigen Verkehrswertes. Wie sich die dadurch gebotenen Vorteile durch scheinbar unbedeutende Gestaltungsalternativen nutzbar machen lassen, mag folgendes Beispiel verdeutlichen:
Mutter M ist nach dem Tode des Vaters V dessen alleinige Erbin. Sohn S macht gegen sie Pflichtteilsansprüche in Höhe von EUR 500.000,00 geltend. Da M nicht über ausreichend Bargeld verfügt, überträgt sie S an Erfüllungs Statt ein Grundstück im Verkehrswert von EUR 500.000,00. Eine für S unglückliche Gestaltung! Denn durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches hat er (unbedacht) seine Erbschaftssteuerverpflichtung ausgelöst: EUR 500.000,00 (Wert des Pflichtteilsanspruchs) abzüglich EUR 205.000,00 (Freibetrag) ergibt einen zu versteuernden Betrag von EUR 295.000,00 und eine Erbschaftssteuerbelastung in Höhe von EUR 44.250,00. S hätte besser daran getan, im Einvernehmen mit M folgende Gestaltung zu wählen: S verzichtet auf seinen Pflichtteilsanspruch und erhält von M als Abfindung ein Grundstück im Verkehrswert von EUR 500.00,00. Da er bei dieser Gestaltungsvariante sein Pflichtteilsrecht gerade nicht geltend gemacht hat, hat er auch keine Erbschaftssteuer für den Pflichtteil zu entrichten sondern lediglich nach dem günstigen Steuerwert für das Grundstück von rd. EUR 250.000,00 Steuer zu zahlen. Nach Abzug des Freibetrages von EUR 205.000,00 verbleibt also ein zu versteuernder Betrag von lediglich EUR 45.000,00 und eine Steuerschuld von gerade einmal EUR 3.150,00. Die unzweckmäßige Behandlung der Pflichtteilsansprüche von S hat also zu einer steuerlichen Mehrbelastung von EUR 41.100,00 geführt!
![]() | Rechtsanwalt Rainer Klemm |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |
![]() | Rechtsanwalt Markus Wiegmann |