Stirbt ein Ehepartner, geht der überlebende Ehepartner im Allgemeinen davon aus, dass der eheliche Hausrat ihm weiterhin auch dann ungeschmälert zur Verfügung steht, wenn er nur Miterbe des verstorbenen Ehepartners geworden ist z.B. neben Kindern, Eltern, Geschwistern etc. Diese Vorstellung ist indessen zutreffend nur für den vergleichs-weise seltenen Fall, dass der verstorbene Ehegatte eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) nicht hinterlassen hat, also gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, der Verstorbene keine Abkömmlinge (z.B. Kinder, Enkel) hinterlassen hat und der überlebende Ehegatte Miterbe neben Großeltern, Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen geworden ist. Sind dagegen neben dem überlebenden Ehegatten Abkömmlinge des Verstorbenen Miterben geworden, so gebühren dem überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände nur insoweit, als er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Ob sämtliche dem Erblasser oder beiden Ehegatten gehörenden Antiquitäten, Gemälde- oder Kunstsammlungen, der Zweitfernseher und der Pkw, welcher nur für private Zwecke der Eheleute genutzt wurde, zur Führung eines angemessenen Haushalts gehören, könnte zweifelhaft sein. Verneint man die Frage, könnten die Abkömmlinge als Miterben ihren Anteil an diesen Haushaltsgegenständen beanspruchen.
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