Schlimmer noch ergeht es dem überlebenden Ehegatten, wenn er durch letztwillige Verfügung des Verstorbenen nicht zu dessen Alleinerben sondern nur als Miterbe z.B. neben den Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten eingesetzt worden ist. Dann nämlich fällt der gesamte Hausrat in den Nachlass mit der möglichen Folge, dass zumindest die wertvollen Haushaltsgegenstände zum Zwecke der Erbauseinandersetzung veräußert werden müssten, wenn die Miterben darauf bestehen, ihren Anteil an dem Nachlass auch insoweit zu erhalten.
Ratschlag: Ehegatten, die eine letztwillige Verfügung errichten und ihren Ehepartner nicht zum Alleinerben einsetzen wollen, sollten unbedingt bestimmen, dass der überlebende Ehepartner die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände als Voraus erhält, also vor der Erbauseinandersetzung.
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