-der Erwerb durch Erbanfall,
-der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe,
-der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
-der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und
-der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.
Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den § 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle.
Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht.
Die Besteuerungstatbestände sind im Einzelnen in § 7 ErbStG aufgeführt. Der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegen auch die so genannten Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei sind.
Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz i. d. F.der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) unter Berücksichtigung späterer Änderungen ergibt.