Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw.gewährt.
Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 € steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 10.300 €.
Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 10.300 €.
Beim Erwerb von Betriebsvermögen von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden wird den Erwerbern ein Freibetrag von 225.000 € und ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent auf den den Freibetrag übersteigenden Wert gewährt, wenn das erworbene Betriebsvermögen mindestens 5 Jahre in der Nachfolgegeneration erhalten bleibt. Eine entsprechende Befreiung gilt für den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war, und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört.
Die für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft.
Für Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen erhalten alle Erwerber der Steuerklassen II oder III einen besonderen tariflichen Entlastungsbetrag.