Die Reform des Erbschaftsteuer- und BewertungsrechtsZum 1.01.2009 ist das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht in Kraft getreten. |
Bewertung bebauter Grundstücke, §§ 180 ff BewG = Grundstücke, auf denen sich benutzbaren Gebäude befinden Unterscheidung zwischen sechs verschiedenen Grundstücksarten (§ 181 BewG). Je nach Grundstücksart richtet sich auch die Bewertungsmethode: Ein- und Zweifamilienhäuser: Vergleichswertverfahren Mietwohngrundstücke: Ertragswertverfahren Wohnungs- und Teileigentum: Vergleichswertverfahren Geschäftsgrundstück: Ertragswertverfahren gemischt genutzte Grundstücke: Ertragswertverfahren sonstige bebaute Grundstücke: Sachwertverfahren Vergleichswertverfahren (für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungs- und Teileigentum) - Vergleichsobjekte können herangezogen werden, wenn sie zeitnah durch Veräußerung „bewertet“ worden sind. - Alternativ können Vergleichsfaktoren wie qm-Preise/Wohnfläche herangezogen werden, die sich aus Ermittlungen der Gutachterausschüsse ergeben - Ggf. ist mit Zu- und Abschlägen zu arbeiten. Ertragswertverfahren, § 182 Abs. 3 BewG (für Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke) - Bewertung mit der üblichen Miete - Wert der baulichen Anlagen wird getrennt vom Bodenwert auf Grundlage des zu erzielenden Ertrags ermittelt - Bodenwert ergibt sich entsprechend der Bewertung des unbebauten Grundbesitzes Berechnung: tatsächl. oder ortsübl. Jahresmiete + Bewirtschaftungskosten = Reinertrag des Grundstücks + Bodenwertverzinsung (Liegenschaftszins x Bodenwert) = Gebäudereinertrag X Kapitalisierung (Liegenschaftszins/Restnutzungsdauer) (§ 187 Abs. 3 BewG i.V.m. Anlage 21 BewG) = Gebäudeertragswert + Bodenwert (Grundstücksfläche X Bodenrichtwert) = Grundstückswert Sachwertverfahren (für sonstige bebaute Grundstücke) - Wert der baulichen Anlagen und Bodenwert werden getrennt ermittelt und anschließend addiert. - Ermittlung auf Grundlage der Gebäudenormalherstellungskosten |
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