Trennung/Scheidung und Erbrecht |
Im Zuge des endgültigen Scheiterns einer Ehe sind auch Veränderungen im erbrechtlichen Bereich zu beachten.
Der Ehegatte ist während des Bestehens der Ehe erb- und pflichtteilsberechtigt. Sofern kein Testament existiert, erbt der Ehegatte je nach Vorhandensein von Angehörigen einen bestimmten Anteil am Nachlass.
Haben die Ehegatten eine testamentarische Verfügung getroffen, sei es durch Erbvertrag, Berliner Testament oder Einzeltestamente, erhält der andere Ehegatte den im Testament zugewandten Teil des Nachlasses.
Sowohl das gesetzliche als auch das Erbrecht aufgrund der letztwilligen Verfügung entfallen qua Gesetz nicht schon mit dauerhafter Trennung der Eheleute, sondern erst, wenn die Eheleute rechtskräftig geschieden sind oder wenn die Voraussetzung für die Ehescheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder er dem rechtshängigen Scheidungsantrag des anderen Ehegatten formgerecht zugestimmt hat.
Bei testamentarischen Verfügungen ist zu beachten, dass diese auch trotz der Scheidung wirksam bleiben können, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für diesen Fall getroffen hat.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, klare Regelungen zum Erbrecht des anderen Ehegatten zu treffen.
Testamentarische Verfügungen können unter Beachtung der Formvorschriften widerrufen werden. Es kann auch eine Enterbung des anderen Ehegatten durch Testament erfolgen.
Zu beachten ist, dass zwar der Ehegatte als Erbe ausgeschlossen werden kann, er jedoch seinen Pflichtteilsanspruch bis zur Scheidung bzw. Vorliegen der obengenannten Scheidungsvoraussetzungen behält.
Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten kann nur durch Vereinbarung, die der notariellen Beurkundung bedarf, einverständlich ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Ehegattenpflichtteils werden in der Regel nicht vorliegen, da der Entzug nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zulässig ist.
![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |