Unterhalt der nicht verheirateten MutterBGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - |
Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen. Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist. Die Höhe des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB richtet sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter. Dabei ist zunächst von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würde. Bei besonders hoher Lebensstellung der Mutter könnte ihr dann aber ein Unterhaltsbedarf zustehen, der das dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibende Einkommen übersteigt. Der Senat hatte deswegen zu entscheiden, ob der Unterhaltsanspruch der Mutter nicht nur durch den dem Vater ohnehin zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch durch den sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist und ihr deswegen nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht mehr Unterhalt zusteht, als dem Vater selbst verbleibt. |
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2004![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |