Verwertbarkeit eines gerichtlichen AbstammungsgutachtensBGH, Urteil vom 1.03.2006 - XII ZR 210/04 |
Gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 12. Januar 2005 entschieden, dass eine ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorgeberechtigten Mutter eingeholte sogenannte DNA-Vaterschaftsanalyse im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage nicht verwertet werden kann (BGHZ 162, 1 ff.). Er hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem das Oberlandesgericht im Jahre 2004 - also vor Bekanntwerden dieser Rechtsprechung- die gegenteilige Auffassung vertreten und deshalb ein Blutgruppengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt hatte, demzufolge die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen war. Es hatte deshalb der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater sei. Mit seiner dagegen gerichteten Revision machte das beklagte Kind geltend, auch dieses Gutachten dürfe nicht verwertet werden, weil es in prozeßordnungswidriger Weise erhoben worden sei. Da die Beweisanordnung auf dem Verstoß gegen das Verbot der Berücksichtigung des "heimlichen" DNA-Vaterschaftstests beruhe, setze sich das Verwertungsverbot, dem dieses Privatgutachten unterliege, an dem vom Gericht eingeholten Gutachten fort (sogenannte Fernwirkung). |
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Quelle: Pressestelle des BGH, Pressemitteilung vom 2.03.2006![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |