Verwertbarkeit eines gerichtlichen AbstammungsgutachtensBGH, Urteil vom 1.03.2006 - XII ZR 210/04 |
Dem ist der Senat nicht gefolgt. Auch unter Berücksichtigung der sogenannten "fruit of the poisonous tree" Doktrin sei das Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme im Zivilprozeß nicht schon deshalb unverwertbar, weil der Beweis nicht hätte erhoben werden dürfen. Ein solches - in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehenen - Verwertungsverbot komme allenfalls in Betracht, wenn die Einholung oder Verwertung des gerichtlichen Gutachtens einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des Kindes bedeute, den es auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Klägers nicht hinzunehmen brauche. Bei der Abwägung der Grundrechte beider Parteien ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechte des Kindes hier -anders als bei der Verwertung des "heimlichen" Vaterschaftstests- hinter dem Recht des Klägers auf Kenntnis seiner Vaterschaft und auf Berücksichtigung des in einem rechtsförmigen Verfahren eingeholten Abstammungsgutachtens zurückstehen müsse. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind im Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, durch ein Zwischenurteil klären zu lassen, ob es sich dem Blutgruppengutachten unterziehen müsse. Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 210/04 |
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Quelle: Pressestelle des BGH, Pressemitteilung vom 2.03.2006![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |