Regelung zum Betreuungsunterhalt verfassungswidrigBVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 1 BvL 9/04 - |
Mit Beschluss vom 28.2.2007 hat das BVerfG die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege und Erziehung von Kindern bei ehelichen Kindern einerseits und nichtehelichen Kindern andererseits für verfassungswidrig erklärt.
Betreut ein getrenntlebender oder geschiedener Elternteil mindestens ein minderjähriges Kind, besteht nach dem Gesetz neben dem eigentlichen Anspruch auf Kindesunterhalt ein eigener Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil.
Zur Zeit unterscheidet das Gesetz dabei zwischen einem ehelichen Kind einerseits und einem nichtehelichen Kind andererseits. Der betreuende Elternteil eines ehelichen Kindes - also der getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner - ist gemäß § 1570 BGB deutlich besser gestellt als der Elternteil – insofern nach dem Gesetz die Mutter - eines nichtehelichen Kindes. Nach allgemeiner Meinung muss der Elternteil, der eine eheliches Kind betreut, in der Regel nicht vor Vollendung des 8. Lebensjahres auch nur einer Teilzeittätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung (400,00 EUR – Job) nachgehen. Demgegenüber war - von Extremfällen abgesehen - der Unterhaltsanspruch des ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteils bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes begrenzt.
Mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss schon vom 28.02.2007 - 1 BvL 9/04 - hat das Bundesverfassungsgericht diese unterschiedliche Regelung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2008 eine verfassungskonform Regelung zu schaffen.
Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2007.
Danach stehen dem Gesetzgeber für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des § 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen.
BVerfG, Beschl. v. 28.02.2007 - 1 BvL 9/04 -
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