Der 16. Zivilsenat des Kammergerichts als Senat für Familiensachen hat durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer, den Richter am Kammergericht M. Kuhnke und den Richter am Kammergericht Helmers beschlossen:
Das Amtsgericht wird angewiesen, unverzüglich eine das Verfahren ernsthaft fördernde Maßnahme zu treffen.
Gründe:
Die vom Vater erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist zulässig und begründet. Zwar ist eine spezielle Regelung für eine Untätigkeitsbeschwerde gegenüber Gerichten noch nicht in Gesetzesform erfolgt, der entsprechende Entwurf vom 18.9.2005 ist noch nicht verabschiedet worden. Trotzdem geht der Senat mit der überwiegenden neueren Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe - 2 WF 32/07 - bei juris; OLG Frankfurt, NJW 2007, 852; KG, FamRZ 2005, 729; weitere Nachweise bei Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn. 21) davon aus, dass den Rechtssuchenden bereits jetzt bei überlanger Verfahrensdauer ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 8.6.2006, NJW 2006, 2389) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung gestellt werden muss. Vorliegend ist insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um ein Umgangsregelungsverfahren handelt, das naturgemäß einer beschleunigten Bearbeitung bedarf, eine überlange und für den Kindesvater unzumutbare Verfahrensdauer festzustellen.