Seit dem Antrag des Vaters vom 24.3.2006 auf Umgangsregelung und Auskunftserteilung ist mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache oder jedenfalls eine ernsthaft verfahrensfördernde Maßnahme, die eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen könnte (z.B. Einholung eines Sachverständigengutachtens) getroffen wurde. Es hat lediglich - mehr als acht Monate (!) nach der Eingangsverfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.5.2006 - am 2.2.2007 ein gerichtlicher Anhörungstermin stattgefunden, wobei offenbar nur die Mutter, nicht aber das Kind angehört wurde. Auch auf die nachfolgenden Ersuchen des Vaters vom 4.5.2007 und 13.6.2007, über seine Anträge zeitnah zu entscheiden, hat das Amtsgericht keine Entscheidung getroffen bzw. eine konkret verfahrensfördernde Maßnahme angeordnet. Diese Form der Verfahrensführung stellt für den Kindesvater eine Rechtsschutzverweigerung, die zu einem faktischen Ausschluss des Umgangsrechts führt, dar. Ziel einer Untätigkeitsbeschwerde ist die Anweisung an die Vorinstanz, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. Zöller, a.a.O. Rn. 21 a). Weder ist der Senat befugt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen noch darf dem Amtsgericht eine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben werden, denn AVR1 3 hierüber entscheidet der Abteilungsrichter in richterlicher Unabhängigkeit. Der Senat hat das Amtsgericht daher angewiesen, unverzüglich eine das Verfahren ernsthaft fördernde Maßnahme zu treffen.
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