Reform des VersorgungsausgleichsDas Bundeskabinett hat am 21.05.2008 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. |
Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- € erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000,- €. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden. 2. Ausnahmsweise externe Teilung Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- € monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,- € Kapitalwert. |
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Quelle: Bundesministerium der Justiz![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |