Reform des VersorgungsausgleichsDas Bundeskabinett hat am 21.05.2008 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. |
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- € entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- € und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530,- € erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen. 5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungs¬träger entbehrlich sind. 6. Ausgleich von „Ost- / West-Anrechten“ Das faktische „Ost-West-Moratorium“ wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über „West-Anrechte“ als auch über „Ost-Anrechte“ verfügen. |
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Quelle: Bundesministerium der Justiz![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |