Reform des VersorgungsausgleichsDas Bundeskabinett hat am 21.05.2008 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. |
Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die „Entgeltpunkte West“ und die „Entgeltpunkte Ost“ gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können. 7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.). 8. Hintergrund des Reformvorhabens Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Im Oktober 2004 hatte die Expertenkommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Vorschläge für eine Reform unterbreitet (siehe www.bmj.bund.deVersorgungsausgleich). Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz ein Reformkonzept erarbeitet, das – teilweise über die Vorschläge der Kommission hinausgehend – den Versorgungsausgleich insgesamt neu ordnet. Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf beruht auf dem Diskussionsentwurf vom August 2007 und auf dem Referentenentwurf vom Februar 2008. Er greift viele Anregungen auf, die von der familiengerichtlichen Praxis und von den Versorgungsträgern an das Bundesministerium der Justiz herangetragen wurden. Er berücksichtigt die wechselseitigen Interessen der Ehegatten, der Versorgungsträger, der Anwälte und der Familiengerichte und stellt ein ausgewogenes Gesamtkonzept dar. |
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Quelle: Bundesministerium der Justiz![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |