Aktuelle Rechtsprechung zum neuen UnterhaltsrechtSeit dem 01.01.2008 gilt das neue Unterhaltsrecht, welches in vielen Bereichen vor allem zum nachehelichen Unterhalt wichtige Änderungen brachte. |
„Beim Aufstockungsunterhalt gem. § 1575 BGB (gemeint wohl § 1573 BGB) steht der Ausgleich ehebedingter Nachteile im Vordergrund, während der Anspruch gem. § 1572 BGB (Krankheitsunterhalt) nicht auf ehebedingte Nachteile abstellt sondern vielmehr auf dem Grundsatz der fortwirkenden Solidarität beruht.“ Weitere Begründung zusammengefasst: Eine Ehe von 11 Jahren und zwei Monaten ist weder besonders kurz noch besonders lang. „Auch eine langfristig erfolgte Kindesbetreuung manifestiert weder grundsätzlich ehebedingte Nachteile noch begründet sie eine Vermutung für tatsächlich eingetretene ehebedingte Nachteile, der Ehedauer kommt nicht einmal eine Indizwirkung zu.“ Im Rahmen der Billigkeitsprüfung kommt dem jungen Alter der Parteien, insbesondere der Frau bei Scheidung wie auch jetzt besondere Bedeutung zu. Die Frau war damals erst 36 Jahre alt und ist jetzt 42 Jahre alt. Sie konnte oder durfte sich deshalb auch damals nicht schützenswert auf einen aus den Einkünften des Beklagten resultierenden höheren Lebensstandard einstellen. Überraschend die Formulierung: „Auch der nur ein Jahr ältere Mann war zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch jetzt noch in einem derart jungen Alter, dass er grundsätzlich berechtigt war noch mal eine Familie zu gründen.“ |
| [ Zurück 1 2 3 4 5 6 7 8 Weiter] |
![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |