2.) OLG Karlsruhe Urteil vom 24.01.2008
Befristung wurde abgelehnt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision wurde eingelegt.
19 - jährige Ehe, gerechnet zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Bei Beginn der Ehe waren beide Parteien vollerwerbstätig mit etwa gleichen Einkünften, der Mann als Beamter im höheren Dienst, die Frau als Marketingassistentin.
Bei Ende der Ehe hatte die Frau netto etwa 1.500,00 EUR als Bürokraft. Es ging um Aufstockungsunterhalt zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt von insgesamt 506,00 EUR.
Betont wird, dass auch bei einer knapp 20-jährigen hier eine Befristung nicht ohne weiteres ausscheidet. Im entschiedenen Fall abgelehnt wurde dies dann aber, weil die Ehefrau im Rahmen der "typischen Alleinverdienerehe" ihre Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes aufgegeben hatte, während sie davor offenbar sehr erfolgreich im Marketing tätig war. Dies hatte sie vorher auch als Ausbildung abgeschlossen. Ob die Frau wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes ihre Erwerbstätigkeit 1989 aufgegeben hatte, war streitig. Jedenfalls wurde das Kind ein Jahr nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit 1990 geboren.
Das Gericht sah fortwirkende ehebedingten Nachteile, weil die Frau wegen dieser Berufsaufgabe auch jetzt bei Fingierung in ihrem alten erlernten Beruf nicht mehr arbeiten konnte.