Aktuelle Rechtsprechung zum neuen UnterhaltsrechtSeit dem 01.01.2008 gilt das neue Unterhaltsrecht, welches in vielen Bereichen vor allem zum nachehelichen Unterhalt wichtige Änderungen brachte. |
8.) In einer Verfügung des Amtsgericht Elmshorn vom 19.02.2008 wird die Auffassung vertreten, "Der Tatbestand des nachehelichen Unterhalts in Form des Aufstockungsunterhalt ist weggefallen". § 1573 BGB spricht aber in der Überschrift immer noch von Aufstockungsunterhalt und der Wortlaut spricht unter dieser Überschrift von "vollem Unterhalt" und auch der neue § 1578 BGB spricht immer noch von dem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Um wie viele Kinder es ging und wie alt diese waren, ergibt sich aus der Verfügung nicht. 9.) Amtsgericht Norderstedt Vollstreckungseinstellung ab April 2008: Einstellungsantrag ab 4/2008 stattgegeben mit der Begründung, die Klage sei "nicht ohne Aussicht auf Erfolg". Sachverhalt: Beide Parteien sind Rentner. Der Ehemannes ist knapp 66 Jahre alt, die Ehefrau 68 Jahre. Zwischen der Heirat (14.08.1964) und der Zustellung des Scheidungsantrags lagen rund 27 Jahre; zwischen Heirat und der am 02.10.1996 erfolgten Scheidung lagen 32 Jahre. Auch nach Renteneintritt gab es noch eine Einkommensdifferenz, die den während der Erwerbsphase ausgeurteilten Unterhalt der Höhe nach grundsätzlich rechtfertigen würde. Beim damals durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden der Ehefrau zu Lasten des Ehemannes Rentenanwartschaften übertragen und ein ergänzender Anteil von etwa 21,00 EUR monatlich wurde im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich per Abfindung außergerichtlich abgegolten und Kapitalisiert. Die Frau bezieht einschließlich Versorgungsausgleich rund 942,00 EUR Rente. Nach Ende der Ehe flossen der Ehefrau und 125.000,00 EUR Kapital zu, die jetzt teilweise in Form eines Wohnvorteils von 265,06 EUR und weiteren - teilweise fiktiv angerechneten - Kapitaleinkünften von 223,76 EUR monatlich der Frau zugute kommen. Die Frau hat zwei - inzwischen seit langem volljährige - gemeinsame Kinder erzogen. Der Einstellungsantrag wurde im Wesentlichen auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestützt, da solche Nachteile bereits im Versorgungsausgleichs ausgeglichen sind. |
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![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
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