Der Bauherr steht vor einem Problem. Sein Baugrundstück ist nur über eine verkehrsberuhigte Straße sowie über eine private Parzelle anfahrbar. Für die Baugenehmigung genügte dies - aber wie sollte der Baustellenverkehr abgewickelt werden? Die Bauaufsicht befürchtete Unzuträglichkeiten und erließ eine Art "Hubschrauber-Verfügung" in Form einer sofort vollziehbaren Auflage, mit dem dem Bauherren das Anfahren der Baustelle untersagt wurde. Zu Unrecht - wie das VG Darmstadt meint:
"Der Eilantrag hat Erfolg.
(...) Nach § 36 Abs. 1 HVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Auflage nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Nach § 64 Abs. 4 HBO kann eine Baugenehmigung mit einer Auflage erteilt werden. Durch die mit einem begünstigenden Verwaltungsakt - hier der Baugenehmigung vom 5. Juli 2010 - verbundene Auflage gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG wird dem Adressaten ein selbständiges Handeln, Tun oder Unterlassen vorgeschrieben. Eine Auflage zu einer Baugenehmigung kommt vornehmlich dafür in Betracht, künftig die rechtmäßige Nutzung des Vorhabens sicherzustellen (Hornmann, HBO, Kommentar, Rn. 105 zu § 64). Zulässig sind demnach beispielsweise Auflagen zu einer Baugenehmigung für eine Diskothek, um den Betreiber zur Einhaltung bestimmter Lärmimmissionsgrenzen anzuhalten. Soweit hier ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht (§ 64 Abs. 1 HBO: Die Baugenehmigung ist zu erteilen...), so sind, soweit die Voraussetzung für die Baugenehmigung vorliegen, keine Nebenbestimmungen zulässig, soweit für die Nebenbestimmung nicht eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt (Stelkens/Bonk/Sachs, HVwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001, Rn. 67 zu § 36). Weiter darf eine Nebenbestimmung gem. § 36 Abs. 3 HVwVfG nicht dem Zweck des Verwaltungsaktes zuwiderlaufen. Durch dieses in der Rechtsstaatsidee verankerte Verbot soll verhindert werden, dass durch die Beifügung der Nebenbestimmung der ursprüngliche Zweck des Verwaltungsakts beeinträchtigt wird (Stelkens/ Bonk/Sachs, a.a.O., Rn. 79 zu § 36).