Das Urteil des OVG Hamburg vom 11. März 2008 (4 B 106/05) gibt Veranlassung zu der Frage, inwieweit Terrassen einen Abstand zu Nachbargrenzen einhalten müssen. Diese Entscheidung befasst sich mit einer Dachterrasse. Der Bauherr hatte auf einem bereits vorhandenen, an sein Wohngebäude angrenzenden Anbau mit einer Außenwand von 3,0 m Höhe eine vom Wohngebäude aus zu betretende Terrasse errichtet. Der Anbau und damit auch die Terrasse befand sich innerhalb des 2,5 m-Abstands zur seitlichen Grundstücksgrenze in einer Breite von 8,0 m. Auf die Klage der Nachbarn hin erklärte das Gericht die - neu - errichtete Terrasse auf dem im Grenzabstand vorhandenen Anbau für unzulässig und führte dabei unter anderem aus, die Terrasse halte die für Vorbauten im Sinn von § 6 Abs. 6 Nr. 2 der geltenden HBauO (HBauO 2005) bestehenden Anforderungen nicht ein und müsse daher einen Abstand von 2,5 m zur seitlichen Grundstücksgrenzen einhalten. Das Ergebnis überzeugt. Die - nicht näher konkretisierte - Aussage des Gerichts, die Terrasse sei als "Vorbau" des Gebäudes anzusehen, wirft aber die Frage auf, ob die Anforderungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO 2005 auch für ebenerdige Terrassen gelten.
Nach § 6 Abs. 1 und 5 HBauO 2005 müssen in den Gebieten der offenen Bauweise, in denen also Gebäude nicht an der Grenze errichtet werden dürfen, vor den Gebäudeaußenwänden Abstandsflächen freigehalten werden, und zwar in einer Tiefe von 0,4 H, das heißt 40% der Höhe der Außenwand, mindestens aber 2,5 m. Nach § 71 Abs. 2 HBauO 2005 darf dieses Mindestmaß nur mit Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden. Die gleiche Forderung gilt für "gebäudegleiche Anlagen", also Anlagen, die hinsichtlich des ungehinderten Zugangs von Licht und Luft oder von Brandgefahren die Wirkung von Gebäuden haben. Diese Wirkungen sind aber mit Terrassen in aller Regel nicht verbunden, jedenfalls dann nicht, wenn sie ebenerdig errichtet werden.