Kann der Käufer einer Wohnung bei Einsichtnahme der ihm vorliegenden Protokolle der WEG- und Mietpoolversammlungen und Reparaturabrechnungen die notwendigen Informationen über Art und Umfang von Reparaturkosten gewinnen und hieraus Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Reparaturstaus und eine Beeinträchtigung der ihm bei den Beratungen versprochenen Rendite ziehen, scheidet eine Beratungspflichtverletzung wegen Verschweigens eines Reparaturstaus einer Wohnanlage aus.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antragstellern die begehrte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Rückgängigmachung eines notariellen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung und weitergehenden Schadensersatz verweigert.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig gem. §§ 127 II S.2, 567 ff. ZPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat verweist zur fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
1. Vorliegend ist die dreijährige Verjährungsfrist gem. Art 229 § 6 S. 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ab dem 01.01.2002 zu berechnen ist, da den Klägern bei Zugrundelegung des Klagevorbringens spätestens im Jahre 2001 deutlich geworden sein muss, dass sie nicht ordnungsgemäß beraten worden sind. Ausreichend für den Eintritt der Verjährung wäre sogar, wenn die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen erst zum Ende des Jahres 2002 vorgelegen hätten, da die Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10.11.2006 erst am 18.12.2006 erfolgt ist und hierdurch eine in diesem Fall mit Ablauf des 31.12.2005 eingetretene Verjährung nicht mehr gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt werden konnte.