Über die Aufklärungspflicht bei Immobilienerwerb mit MietpoolOLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2007 - 22 W 61/07 - |
1) Bodenwert: 13.475,14 € 2) Garage (pauschal) 3.834,69 € 3) Ertragswert der baulichen Anlage Reinertrag des Grundstücks 3.061,33 € Abz. Verzinsungsbetrag des Bodenwertes 64,67 € Reinertrag der baulichen Anlage 2.996,66 € Ertragswert der baulichen Anlage 2.996,66 € x 18,82 56.397,14 € (Reinertrag x Vervielfältiger) 4) Ertragswert des Grundstücks 76.703,63 € (150.019,26 DM) Der von den Klägern gezahlte - bereinigte - Kaufpreis beläuft sich demgegenüber auf 173.232,60 DM, was eine Kaufpreisüberhöhung von "nur" 15,5 % darstellen würde. In diesem Bereich kann von einer Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung im Sinne von § 138 I ZPO noch nicht ausgegangen werden. Erforderlich wäre hierfür ein nahezu doppelt so hoher Kaufpreis im Verhältnis zum Verkehrswert. Den Klägern ist daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt worden. |
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Quelle: Justiz Nordrhein-Westfalen![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
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