Über die Aufklärungspflicht bei Immobilienerwerb mit MietpoolOLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2007 - 22 W 61/07 - |
Darüber hinaus ist nicht von durchschnittlichen Bewirtschaftungskosten von 29 % des Rohertrages (zuzüglich 2 % für Mietausfallwagnis) auszugehen. Für ab 1969 fertiggestellte Wohnungen, zu denen bei einem Errichtungszeitpunkt der Anlage in 1974 die Wohnung der Kläger gehört, sind in der Anlage 3 zu den Wertermittlungsrichtlinien 1976 die durchschnittlichen pauschalierten Bewirtschaftungskosten (für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis) mit lediglich 15 % der Nettokaltmiete angegeben (Hassenfelder, Amtliche Texte zur Wertermittlung von Grundstücken, 2. Auflage 1984, Bundesanzeiger; Kleiber, WertR 91, Sammlung amtlicher Texte zur Wertermittlung von Grundstücken in den alten und neuen Bundesländern, Stand Oktober 1992, herausgegeben von Kleiber, 4. Auflage, Bundesanzeiger v. 25.11.1992). Wenn man einschließlich des Mietausfallwagnisses von Bewirtschaftungskosten in Höhe von insgesamt 25 % des Rohertrages ausgeht (Sachverständige legen üblicherweise 22 % bis 25 % zugrunde), ergibt sich unter Korrektur des Zahlenwerkes S. 10 der Klagebegründung folgende Ermittlung des Reinertrages: 9,37 DM x 71 m² x 12 = 7.983,24 DM (4.081,77 €) 25 % Bewirtschaftungskosten - 1.020,44 € Reinertrag 3.061,33 € Wenn man im Übrigen die weitere Berechnungsmethode der Kläger (Klageschrift S. 12) - ungeprüft - übernimmt, ergibt sich folgende Berechnung zur Wertermittlung: |
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Quelle: Justiz Nordrhein-Westfalen![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
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