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Abrechnung von Mietnebenkosten nach dem Abflussprinzip

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Abrechnung von Mietnebenkosten nach dem Abflussprinzip

BGH, Urteile vom 20.02.2008, VIII ZR 27/07, VIII ZR 49/07


[Fortsetzung ...]

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abrechnung von Nebenkosten nach dem so genannten Abflussprinzip hat der Bundesgerichtshof auch in einem weiteren am 20.02.08 verkündeten Urteil bejaht (VIII ZR 27/07).

Anmerkung von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Markus Wiegmann:

Den Entscheidungen des BGH kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Sie helfen dem Vermieter, seinen Abrechnungsaufwand in zumutbaren Grenzen zu halten.

Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften müssen nach dem Abflussprinzip abrechnen. Sollten Vermieter einer Eigentumswohnung gegenüber ihrem Mieter nach dem Leistungsprinzip abrechnen müssen, ständen sie vor praktisch oftmals kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten.
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Quelle Quelle: Bundesgerichtshof


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Hamburg, den 20.02.2008

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