Der Bundesgerichthof hatte über die Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden, die den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache bestimmte farbliche Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Holzteile einzuhalten.
Ein 1996 geschlossener Mietvertrag sah vor, dass der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Weiter war bestimmt:
"Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."
Die sogenannte Holzklausel war über viele Jahre Teil der Regelungen zu den Schönheitsreparaturen in § 17 des vom Grundeigentümer-Verband Hamburg herausgegebenen "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum".
Nach dem Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2006 forderten die Vermieter von den Mietern vergeblich die Vornahme von Schönheitsreparaturen. Mit ilhrer Klage verlangten sie Schadensersatz in Höhe von 7.400,48 € für nicht vorgenommene Renovierungsarbeiten. Das Amtsgericht Hamburg-Altona gab der Klage statt. Auf die Berufung der Mieter wies das Landgericht Hamburg die Klage wegen der Renovierungskosten ab. Es war der Meinung, die Holzklausel belaste die Mieter unangemessen. Sie sei unwirksam, und damit sei auch die gesamte Regelung zu den Schönheitsreparaturen nicht wirksam. Die Mieter wären zu keiner Renovierung verpflichtet gewesen.