Mit einem Ende des Jahres 2008 veröffentlichten Urteil hat das Landgericht Hamburg zum wiederholten Male eine Vertragsklausel des vom Grundeigentümer-Verband Hamburg herausgegebenen Formularvertrags "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum" für unwirksam erklärt. Anders, als zuletzt im Falle einer Renovierungsklausel , die vom Bundesgerichtshof - gegen das LG Hamburg - als wirksam bestätigt wurde, ist die Entscheidung zu der Umlageklausel rechtskräftig geworden. Der betroffene Vermieter hat die vom Landgericht zugelassene Revision beim BGH nicht eingelegt.
Der Vermieter einer Eigentumswohnung hatte Nachforderungen aus zwei Betriebskostenabrechnungen eingeklagt. Die Abrechnungen waren gestützt auf die Vertragsklausel im Hamburger Mietvertrag für Wohnraum. Danach soll der Mieter den Betriebskostenanteil tragen, den die Verwalterabrechnung vorgibt, sowie die weiteren Betriebskosten, die außerhalb der Abrechnung unmittelbar auf die Wohnung entfallen, wie z.B. die Grundsteuer. Weiter heißt es in einem anderen Paragrafen des Mietvertrags, dass der Mieter Vorauszahlungen auf die umlagefähigen Betriebskosten im Sinne von § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) zahlen muss.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg enthält drei wichtige Punkte:
1. Die Vereinbarung des Verteilungsschlüssels ist nicht wirksam. Es fehlt die Festlegung auf einen konkretisierten Verteilungsschlüssel. Der Verwalter könnte theoretisch auch einen unsachgemäßen, unangemessenen und objektiv unzutreffenden Maßstab wählen. - Die Frage, ob die ausdrückliche Vereinbarung der Umlage nach Miteigentumsanteilen formularmäßig wirksam erfolgen könnte, ließ das Landgericht ausdrücklich offen.