Umlageklausel im Hamburger Mietvertrag für Wohnraum unwirksam?Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.06.2008, Az. 307 S 34/08 - Mitteilung und Anmerkung RA Markus Wiegmann |
2. Die Formularklausel wird wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam gehalten. Bei den vom Mieter zu tragenden Betriebskosten enthält nur die Vorauszahlungsregelung eine Beschränkung auf die gesetzlich umlagefähigen Kosten, die hier geprüfte Umlagevereinbarung aber nicht. 3. Auch die Umlage der Grundsteuer muss jedenfalls, wenn der Hamburger Mietvertrag für Wohnraum als Formular verwendet wurde, nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel, also nach Wohnflächen erfolgen. Es ist zwar fraglich, ob die Hamburger Rechtsprechung in diesem Falle beim BGH Bestand haben würde. Denkbar ist das immerhin. Auch werden sich künftig vermutlich viele Mieter auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Hamburg berufen. Vermieter von Eigentumswohnungen sollten die Umlagevereinbarung mit ihren Mietern also nach Möglichkeit präzisieren, und sich nicht auf die Wirksamkeit der Regelung im Hamburger Mietvertrag verlassen. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht |
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