Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der gesetzlichen Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung verlangte die Vermieterin die Zahlung von 625,71 € aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004. Die Mieter haben geltend gemacht, die Vermieterin habe die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gewahrt, weil die Mieter die am 21. Dezember 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht erhalten hätten. Die Vermieterin hatte Beweis dafür angetreten, dass die Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei. Bei Gericht hatte sie damit keinen Erfolg.
Die von der Vermieterin unter Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an die Mieter abgeschickt habe, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass den Mietern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung.