Betriebskostenabrechnung: Postversand riskantBGH, Urteil vom 21.01.2009, VIII ZR 107/08, mit Anmerkung von Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht |
Die Geltendmachung der Nachforderung wäre deshalb gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vermieterin die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätte. Diese Voraussetzung ist aber laut BGH nicht erfüllt. Für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt die Vorschrift des § 278 BGB, sodass der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Hier war die Post als Erfüllungsgehilfin der Vermieterin für die Zusendung der Abrechnung anzusehen. Nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste würden die Vermieterin daher bei einem Verschulden der Post nicht entlasten. Anmerkung von Rechtsanwalt Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht: Vermieter, die erst gegen Ende der Abrechnungsfrist über die Betriebskosten abrechnen, sollten jedenfalls soweit sich für sie Nachforderungen ergeben, besser nicht den Postversand wählen. Sicherer ist jedenfalls die Zustellung durch einen Boten. Dieser sollte sowohl das Eintüten der Abrechnung bestätigen können, als auch deren Zustellung durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters. |
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Quelle: Bundesgerichtshof![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
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