Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, das die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernahm, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Nach dem Mietvertrag über ein Reihenhaus war die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats vorauszuzahlen. Die Mieten gingen beim Vermieter für April am 11. April, für Mai am 7. Mai, für Juni am 6. Juni und für Juli am 8. Juli ein. Mit Schreiben vom 7. April und 13. Mai mahnte der Vermieter die verspäteten Zahlungen ab. Mit Schreiben vom 11. Juni kündigte der Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen.
Die Mietzahlungen erfolgten seit April durch das Jobcenter. Dieses war trotz Vorlage der Abmahnungen nicht bereit, die Mieten früher anzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat ebenso wie die Vorinstanzen entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Denn für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedürfe es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei wird nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern eine umfassende Interessenabwägung angestellt. In deren Rahmen wurde hier berücksichtigt, dass die Mieter auf staatliche Sozialleistungen angewiesen waren und dass die Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhten, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit war. Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Dieses handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr.