Fristlose Kündigung bei unpünktlicher MietzahlungZahlt das Sozialamt verspätet, darf der Vermieter nicht fristlos kündigen BGH, Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 -, mit Anmerkung von Markus Wiegmann |
Anmerkung von Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht: Das Urteil liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Es ist anerkannt, dass der Vermieter fristlos kündigen kann, wenn der Mieter die Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum und trotz Abmahnung nicht pünktlich leistet. Ob dafür bereits drei verspätete Zahlungen - mit Abmahnung nach den beiden ersten Verspätungen - genügen kann, mag bezweifelt werden. Immerhin scheint der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit aber nicht auszuschließen. Denn sonst hätte es der ausführlichen Interessenabwägung nicht bedurft. Insoweit könnten sich aus dem Urteil durchaus positive Aspekte für Vermieter ergeben, deren Mieter ihre Zahlungen gelegentlich unpünktlich leisten. Näheres wird sich möglicherweise den Urteilsgründen, die noch nicht veröffentlich wurden, entnehmen lassen. Wichtig für Vermieter ist es, zu beachten, dass stets zu den unpünktlichen Mietzahlungen weitere Umstände hinzutreten müssen, um eine fristlose Kündgiung zu rechtfertigen. Die Gerichte stellen regelmäßig eine Interessenabwägung an, um zu prüfen, ob das Vertrauensverhältnis so stark erschüttert ist, dass dem Vermieter ein Feshalten am Mietvertrag nicht zugemutet werden kann. - Und das ist beispielsweise in den Fällen, in denen die Zahlungsverspätungen nur am Verhalten des Sozialamts liegen, nicht der Fall. |
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Quelle: Bundesgerichtshof![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
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