Der Wahrung der gesetzlichen Schriftform gemäß § 550 BGB kommt bei Gewerbemietverträgen erhebliche Bedeutung zu. Denn langfristige Mietverträge - die häufig fest für 10 Jahre und mehr abgeschlossen werden - können vorzeitig gekündigt werden, wenn bei Vertragsschluss nicht die Schriftform gewahrt wurde. Dasselbe gilt bei Vertragsänderungen. Die wesentlichen Vertragsinhalte müssen sich aus schriftlichen Vereinbarungen ergeben. Sinn und Zweck der Formvorschrift ist es hauptsächlich, einen Grundstückserwerber - der kraft Gesetzes in bestehende Mietverträge eintritt - davor zu schützen, dass er langfristig an vertragliche Vereinbarungen gebunden ist, von deren Inhalt er sich nicht vor dem Grundstückskauf anhand schriftlicher Unterlagen überzeugen kann. "Missbraucht" wird die Vorschrift regelmäßig für einen anderen Zweck: Wann immer jemand vorzeitig aus einem langfristigen Mietvertrag herausmöchte, wird er sorgfältig prüfen, ob ihm der vorzeitige Ausstieg wegen eines Schriftformmangels möglich ist.
Die meisten Prozesse zu Fragen der Schriftformklausel wurden demgemäß nicht zwischen Grundstückserwerbern und Mietern geführt, sondern zwischen Vertragsparteien, die sich beide auf einen langfristigen Vertrag einließen, und von denen sich eine nach einiger Zeit und früher als geplant vom Vertrag wieder lösen wollte.