1. Der Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die mit einem spürbaren und damit vermögenswerten Fehler behaftet ist, kann eine Nutzungsentschädigung für die infolge des Mangels nicht nutzbare Immobilie geltend machen.
2. Eine solche Nutzungsentschädigung kann nicht nur verlangt werden, wenn der Haftungsgrund deliktischen Ursprungs ist, sondern auch und gerade wenn die Haftung auf vertraglicher Grundlage beruht.
3. Eine Entschädigung erfordert jedoch, dass eine "fühlbare und damit vermögenswerte Beeinträchtigung" und nicht bloß eine davon abzugrenzende bloße Lästigkeit vorliegt.
Aus den Gründen:
Nach gefestigter und vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die mit einem spürbaren und damit vermögenswerten Fehler behaftet ist, eine Nutzungsentschädigung für die infolge des Mangels nicht nutzbare Immobilie geltend machen. Nach den von dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes für die Anerkennung des Verlustes der Nutzung einer Sache als Vermögensschaden aufgestellten Grundsätzen ist die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist (BGH, Großer Senat, Beschluss vom 9.07.1986, GSZ 1/86, Rn. 44-46). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Nutzungsentschädigung nicht nur verlangt werden, wenn der Haftungsgrund deliktischen Ursprungs ist, sondern auch und gerade wenn die Haftung - wie hier - auf vertraglicher Grundlage beruht (BGH, Urteil vom 10.10.1985; VII ZR 292/84; Rn. 18; BGH, Urteil vom 16.09.1987, IVb ZR 27/86, Rn. 13). Eine Entschädigung erfordert jedoch, dass eine "fühlbare und damit vermögenswerte Beeinträchtigung" und nicht bloß eine davon abzugrenzende bloße Lästigkeit vorliegt. Denn nur dann ist eine Gleichstellung der eigenwirtschaftlichen mit der erwerbswirtschaftlichen Nutzung gerechtfertigt.