Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrenseines Naturschutzverbandes gegen den Bebauungsplan Nr. 137 "Technologie-Zentrum Biogas, Langweger Straße" der Stadt Lohne hat das OVG Lüneburg zum Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Stellung genommen und erstmals auch Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität des UmwRG anklingen lassen.
Den Anwendungsbereich des UmwRG hält das OVG Lüneburg auch für den Hochwasserschutz für eröffnet:
"§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzt für eine Verbandsklage weiter voraus, dass die Vereinigung geltend macht, der Bebauungsplan widerspreche Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass der Einzelne für sich reklamieren kann, dass sein Interesse an ausreichendem Schutz vor Überschwemmungen abgewogen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, DVBl. 2008, 724; Urt. v. 23.4.2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 1846; Urt. v. 24.11.2010 - 1 KN 266/07 -); daran hat sich durch zwischenzeitliche Gesetzgebungstätigkeit nichts geändert. Weniger eindeutig ist die Frage zu beantworten, ob Hochwasserschutz zugleich Umweltschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ist. Soweit § 1 Abs. 6 BauGB Umweltschutz und Hochwasserschutz in getrennten Nummern aufführt (Nr. 7 und Nr. 12), ergeben sich daraus für die Auslegung des Begriffes "Umweltschutz" in europarechtlichen Zusammenhängen noch keine zwingenden Vorgaben. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hat allerdings (nur) die möglichen Schäden eines Hochwassers für Bauten im Auge (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnrn. 178 f.). Ebenfalls nicht unmittelbar einschlägig ist der Beschluss des 13. Senats dieses Gerichts vom 8. Januar 2009 (- 13 LA 15/08 -, NordÖR 2009, 119), mit welchem ein Verbandsklagerecht nach § 60c Abs. 1 NNatG mit der Rüge einer Hochwassergefährdung von Wohngebieten verneint worden ist; auf diese Vorschrift stützt sich der Antragsteller hier nicht.