Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem InformationsfreiheitsgesetzOVG Hamburg, Beschluss vom 16.2.2009 - 5 So 31/09 - |
Wie sich aus dem Vorstehendem ergibt, beziehen sich sowohl der Wortlaut von § 9 Abs. 4 IFG als auch dessen Begründung auf eine Reihe von Besonderheiten, die lediglich für den Verwaltungsrechtsweg einschlägig sind, so dass davon auszugehen ist, dass durch diese Bestimmung für Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bestimmt werden soll. Soweit sich die Beklagte gegenüber der hier vertretenen Auffassung auf aus ihrer Sicht abweichende Entscheidungen von Finanzgerichten aus dem Jahre 2000 und 2002 beruft, greift das schon deshalb nicht durch, weil diese Entscheidungen vor Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes ergangen sind. b) Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, nach welcher Vorschrift des Sozialgerichtsgesetzes hier eine abdrängende Verweisung vorliegen könnte. Zwar ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, das die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem „in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung“ entscheiden. Davon ist dann auszugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, die - wie zum Beispiel die Erhaltung der Gesundheit der Versicherten (§ 1 Satz 1 SGB V) sowie die Gewährung von Leistungen im Krankheitsfalle (§ 2 SGB V) - unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlichen Aufgaben dienen (z.B. BGH, Beschl. v. 30.1.2008, NJW 2008, 1389, 1390 m.w.N.). Auskünfte auf Grund allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften gehören dazu nicht. Auch spricht im vorliegenden Fall nichts für eine Zuständigkeit des Sozialgerichts nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG, wonach dieses Gericht „in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung“ entscheidet. Dazu mögen auch Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht aus § 25 SGB X gehören. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Regelung in § 1 Abs. 3 IFG indes zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um einen Anspruch außerhalb des eigenständigen Informationsfreiheitsgesetzes handelt, um den es im vorliegenden Fall nicht geht. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG. |
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