Zugleich gab das OVG Hamburg einen - angesichts der in einem Eilrechtsverfahren gebotenen Zurückhaltung - deutlichen Hinweis für den Fall, dass durch eine Nachbesserung des Bebauungsplans eine bereits beantragte Variante des Gebäudes ermöglicht werden sollte. In dieser Variante sollte das Gebäude mit einer Länge von 76 m und einer Höhe von über 15 m auf zwei Drittel seiner Länge einen Abstand von etwa 7 bis 9 m zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin einhalten und damit sogar mehr als von dem Maß 0,4 H gefordert. Auch bei dieser Ausführung sah das Gericht konkrete Beeinträchtigungen der Antragstellerin, die jedenfalls den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten. Das beantragte Gebäude würde eine erhebliche Verschlechterung der gegenwärtigen Grundstückssituation der Antragstellerin mit sich bringen in einem Maße, die nach wie vor die Frage nach einer Rücksichtslosigkeit nicht als fernliegend erscheinen lasse. Die Einhaltung der in § 6 HBauO vorgesehenen Tiefe der Abstandsflächen, die in diesem Fall sogar auf das Maß von 0,6 H erhöht werde, sei nicht geeignet, in Anbetracht der in Rede stehenden Dimensionen eine hinreichende Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin zu indizieren. Für diese deutlichen Worte des Gerichts mag überdies von Bedeutung gewesen sein, dass die oberhalb der Turnhalle errichteten Klassenräume zahlreiche Fenster in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin erhalten sollten.
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