Paintball/Reball ist nicht menschenwürdewidrigOVG Lüneburg, Urteil vom 18.2.2010 - 1 LC 244/07 - |
Die Klägerin beantragte daraufhin am 9. November 2005 die Genehmigung einer Nutzungsänderung in ein Fußball-Indoor-Feld und eine Reball-Anlage. Die seinerzeit (nur) als Gemeinde beteiligte Beklagte versagte für die Reball-Anlage ihr Einvernehmen, weil es sich nicht um eine im Gewerbegebiet zulässige sportliche Anlage, sondern um eine Vergnügungsstätte handele. Ihr Betrieb widerspreche grundgesetzlichen Wertvorstellungen. Auf Anhörung zu einer beabsichtigten Versagung der Genehmigung legte die Klägerin weitere Unterlagen vor, u.a. eine Beschreibung der beabsichtigten Nutzung und die Clubregeln des F. Reball-Clubs. Der Landkreis Harburg lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 6. Januar 2006 ab, weil die Anlage gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO verstoße. Sie gefährde die öffentliche Sicherheit, zu der die Rechtsordnung und damit auch die Vorschriften des Grundgesetzes gehörten. Durch die Reball-Anlage würden spielerisch Tötungshandlungen simuliert und eingeübt. Es müsse der Gefahr begegnet werden, dass durch das realistische "spielerische Töten" von Menschen Hemmungen im Bereich von Gewalt- und Tötungsdelikten abgebaut und Tabus gebrochen würden. Den dagegen gerichteten Widerspruch, in dem die Klägerin insbesondere Vergleiche mit dem Fechtsport zog, wies der Landkreis Harburg gestützt auf § 118 Abs. 1 OWiG und unter Bezugnahme auf die "Laserdrome"-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bescheid vom 21. Juli 2006 zurück. |
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