Hiernach ist das Spielgeschehen nicht in geringerem Maße gegenüber realen Tötungshandlungen verfremdet als beim Fechtsport. Gemessen am Realitätsgrad mancher Computerspiele, deren Schauplatz historische oder fiktionale Kriegshandlungen sind, wirkt Paintball/Reball geradezu harmlos. Dass die Teilnehmer, die - wie andere Mitbürger auch - wesentlich plastischeren Gewaltdarstellungen in Fernsehen, Kino und Internet ausgesetzt sind, gerade durch dieses Spiel zu einer Einstellung gelangen sollen, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt, ist schwer nachvollziehbar. Eher ist anzunehmen, dass die Teilnehmer das Spiel ebenso als Gemeinschaftserlebnis empfinden wie andere Mannschaftsspiele auch und dass soziale Kontakte dadurch eher geknüpft und bestärkt werden als dass moralischer Verfall eintritt. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass der Gegner, mit dem man nach dem Spiel bei einem Bier zusammensitzt, mit Hass und Verachtung verfolgt wird, oder dass diese Einstellung unbeteiligten Dritten gegenüber eintritt. Soweit bei anderen Spielen wie dem Fußball gelegentlich Gewaltexzesse auftreten, steht dies in gänzlich anderem Zusammenhang und betrifft vor allem nicht die an den Spielen Beteiligten. Jedenfalls bis zum Vorliegen gegenteiliger, belastbarer Ergebnisse der Wirkungsforschung vermag der Senat eine Menschenwürdeverletzung in dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben deshalb nicht zu erblicken. Auch für die Annahme von Sittenwidrigkeit reichen die erörterten Umstände nicht aus (vgl. auch Kahl, VerwArch 2008, 451, 476 f.).
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