Paintball/Reball ist nicht menschenwürdewidrigOVG Lüneburg, Urteil vom 18.2.2010 - 1 LC 244/07 - |
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage, mit der sie sich um weitere Abgrenzungen des von ihr vorgesehenen Spielbetriebes gegenüber anderen Erscheinungsformen von Kampfspielen bemühte, hat die Klägerin beantragt, den (seinerzeit) Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilten. Der damals beklagte Landkreis Harburg hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die jetzige Beklagte hat als seinerzeitige Beigeladene ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Landkreis Harburg verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die von ihr beantragte Nutzungsänderung einer Sporthalle in eine Reball-Anlage zu erteilen, weil die geplante Anlage nicht dem Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO widerspreche, bauliche Anlagen müssten so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Zwar umfasse der Begriff der öffentlichen Sicherheit nach dieser Vorschrift die verfassungsmäßige Ordnung. Das Bauvorhaben verstoße aber nicht gegen die Menschenwürde. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem "Laserdrome" ausgeführt habe, gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde werde auch dann verstoßen, wenn beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt werde, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugne, der jedem Menschen zukomme, treffe letzteres für das streitige Vorhaben nicht zu. Es gehe nicht um "lustvolle Teilnahme an fiktiven Tötungshandlungen", die den Beteiligten ein "sadistisches Vergnügen" am Spielablauf vermittle. Das "Ausschalten" eines Gegners sei vielmehr verbreitetes Spielelement, das in einer Vielzahl von Variationen in Mannschaftsspielen, Computerspielen und Sportarten wie Boxen, Fechten und Karate wiederkehre und für sich genommen kein Unwerturteil über das Spielgeschehen begründen könne. Letzteres gelte auch für die Verwendung von Waffen, da in Deutschland die Ausübung des Schießsports etwa in Schützenvereinen weit verbreitet sei und Waffennachbildungen als Kinderspielzeug frei verkäuflich seien. Beim Spielgeschehen sei das "Ausschalten" nur ein Aspekt einer mehrschichtigen Spielhandlung; das auf Wettbewerb und sportlichem Wettkampf basierende Spiel erfordere auch Geschicklichkeit und Strategie. Auch wenn der kulturelle Wert zweifelhaft sein möge, stehe für den Spieler der eigene Erfolg im Wettkampf im Vordergrund und nicht das Vergnügen, andere zu quälen. Das Spiel vermittele nicht die Vorstellung, in das Leben eines anderen Menschen könne nach Belieben eingegriffen werden. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels auch im Hinblick auf die deutlich stärker verbreiteten Computerspiele könne ein Verbot der hier streitigen Variante des Reball nur noch nach einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers erfolgen. |
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