Paintball/Reball ist nicht menschenwürdewidrigOVG Lüneburg, Urteil vom 18.2.2010 - 1 LC 244/07 - |
Das Urteil ist in einer der Vorschrift des § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Sowohl sein Datum als auch sein Aktenzeichen sind angegeben, letzteres unter "Ihr Zeichen". Die Bezeichnung des Gerichts ergibt sich aus der Adresse, Angaben zu den Beteiligten aus dem verwendeten Kurzrubrum. Die Berufungsbegründung enthält auch Gründe im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese müssen weder richtig sein noch unterliegen sie den Beschränkungen des § 124 Abs. 2 VwGO. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses besteht kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Aufnahme des Reball-Spiels in einer genehmigten, bislang für Badminton genutzten Sporthalle überhaupt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellt. Da sich der Landkreis Harburg durch seine vorausgegangene Nutzungsuntersagung baurechtlicher Gründe berühmt hatte, hatte die Klägerin, die nicht selbst Adressatin der Untersagungsverfügung war, ein berechtigtes Interesse an einer Klärung im Baugenehmigungsverfahren. Weder das Rechtsschutzbedürfnis noch ein Sachbescheidungsinteresse können unter dem Blickwinkel verneint werden, dass die beabsichtigte Nutzung schon wegen Unzulässigkeit der Nutzung aus anderen als baurechtlichen Gründen evident unzulässig war (vgl. zum Sachbescheidungsinteresse VG München, Urt. v. 21.5.2007 - M 8 K 06.3794 -, juris für einen Baugenehmigungsantrag zum Betreiben einer Peepshow bei gewerberechtlicher Unzulässigkeit). Soweit der Begriff des "öffentlichen Baurechts" im Sinne des § 2 Abs. 10 NBauO reicht, sind etwaige Versagungsgründe aus diesem Bereich ohnehin Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213 = BauR 1984, 145 zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bordell, wenn nach Landesrecht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung ein Betreiben des Bordells untersagt werden könne; abgrenzend Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = NVwZ 2007, 587). Ansonsten fehlte es - soweit der Versagungsgrund in einer Generalklausel gesucht wird - an der notwendigen Eindeutigkeit des Vorliegens eines Versagungsgrundes. |
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