Rechtsschutz gegen RaumordnungspläneDargestellt am Beispiel des Landesentwicklungsplans (LEP) Schleswig-Holstein 2009 |
Betroffenen Gemeinden stehen verschiedene Möglichkeiten des Rechtsschutzes unmittelbar gegen Raumordnungspläne zur Verfügung. Wesentlich ist die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollantrags gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (i.V.m. § 5 AGVwGO SH bzw. einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift). Eine Antragsbefugnis einer Gemeinde kann sich aus der Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 GG) durch den nach § 4 Abs. 1 ROG, § 1 Abs. 4 BauGB verbindlichen Raumordnungsplan ergeben. Sie kann einen Antrag aber auch als Behörde i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO stellen. Hierbei reicht es aus, wenn die beanstandeten Festlegungen des Raumordnungsplans für das Gemeindegebiet gelten und von der Gemeinde bei ihrer Aufgabenerfüllung zu beachten sind. Ein Normenkontrollantrag ist gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Weist ein Raumordnungsplan nicht nur allgemeine, auf weitere raumordnerische Präzisierung angelegte Aussagen auf, sondern ist inhaltlich bereits so bestimmt, dass der planerische Bewegungsspielraum der betroffenen Gemeinde spürbar eingeengt wird, kann neben der verwaltungsgerichtlichen Normenkotrolle auch eine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig sein. Diese Möglichkeit ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat und ihre planerischen Vorstellungen mit dem Raumordnungsplan kollidieren. Ergänzend bestehen unter Umständen Möglichkeiten des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes, auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden soll. |
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