Geplante Novelle der Hamburgischen BauordnungMehr Regulierung - weniger Rechtssicherheit |
Grundeigentümer ohne feststehendes Konzept für die Gestaltung des eigenen Vorgartens dürfen sich also warm anziehen. 3. Verfahrensrecht Nach alter Rechtslage konnten Garagen mit einer Wandhöhe von 3m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50qm je Grundstück verfahrensfrei errichtet werden. In der Neuregelung wird klargestellt, dass dies nur für eine Garage gilt, und als Bezugsobjekt wird das Grundstück durch das zugehörige Hauptgebäude ausgewechselt, um ideell geteilte Grundstücke gegenüber real geteilten nicht zu benachteiligen. So weit so gut. An die alten Zeiten der Überregulierung (vor der HBauO 2006) fühlt man sich erinnert, wenn man weiterhin zur Kenntnis nimmt, dass auf die Bruttogrundfläche künftig nicht überdachte Stellplätze anzurechnen sind. Existiert also bereits ein offener Stellplatz, so kann ein Doppelcarport künftig nicht mehr verfahrensfrei errichtet werden. Eine korrespondierende Regelung für offene Stellplätze sieht das Änderungsgesetz ebenfalls vor. Gero Tuttlewski/ Kerstin Gröhn, Hamburger Grundeigentum 2010, S. 134 |
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