Zur Hauptnaviagtion springen

Zum Inhalt springen

Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg - Bergedorf

Kontakt Kontakt Sitemap Sitemap Impresum Impressum

Nachbarschutz gegen Grenzgaragen

Print

Nachbarschutz gegen Grenzgaragen

OVG Hamburg, Beschluss vom 21.7.2004 - 2 Bs 189/04 -; Urteil vom 19.4.2003 - 2 Bf 523/98 -


I.
Das OVG Hamburg gewährte mit Beschluss vom 21.7.2004 - 2 Bs 189/04 - Nachbarschutz gegen eine Grenzgarage, weil Grenzgarage und Zufahrtsweg die Gestaltung der freien Grundstücksfläche auf dem Vorhabengrundstück wesentlich beeinträchtigten (§ 6 Abs.4 HBauO). Zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze zog das Gericht erstmalig seine Rechtsprechung zu der - in direkter Anwendung nicht nachbarschützenden - Vorgartenregelung des § 9 Abs. 2 HBauO heran. Danach kann der Nachbar die Grenzgarage erfolgreich verhindern, wenn die Bepflanzung im Vorgarten des Vorhabengrundstücks (!) infolge des Vorhabens als "bloßes Beiwerk" in den Hintergrund tritt.

II.
Dem Urteil des OVG Hamburg vom 19.4.2003 - 2 Bf 523/98 - ist zu entnehmen, dass der Nachbar eine Grenzgarage erfolgreich abwehren kann, wenn diese mit begehbarem Dachraum im Satteldach ausgeführt wird: Ohne Zustimmung des Nachbarn dürfen Grenzgaragen in Hamburg nur eingeschossig ausgeführt werden (§ 6 Abs.4 HBauO). Von einem Geschoss ist nach dem OVG "auszugehen, wenn eine Gebäudeebene durch einen Boden oder eine Decke oder das Dach von anderen Gebäudeebenen abgetrennt ist und von Personen betreten und in einem nicht unbedeutenden Bereich begangen werden kann." Erfüllt der Dachraum der Grenzgarage diese Voraussetzungen, so ist das Vorhaben zweigeschossig und damit für den Nachbarn abwehrfähig.




Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Bereich Öffentliches Baurecht zur Verfügung.

Hamburg, den 24.08.2004

Rechtsanwälte Klemm & Partner


CMS Klemm & Partner Rechtsanwälte • Reetwerder 23A • 21029 Hamburg - Bergedorf • Telefon: 040 / 72 54 09 - 0 • Telefax: 040 / 72 54 09 - 99 • info@KlemmPartner.de