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Ausgleichsbetrag für notwendige Stellplätze als Sonderabgabe zulässig

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Ausgleichsbetrag für notwendige Stellplätze als Sonderabgabe zulässig

BVerwG, Urteil vom 16.9.2004 - 4 C 5/03 -


Leitsatz
Der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung, der als Surrogat dafür zu zahlen ist, dass notwendige Stellplätze nicht hergestellt oder nachgewiesen werden können, ist keine unzulässige Sonderabgabe und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich.
Quelle Quelle: Homepage des BVerwG


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Hamburg, den 04.01.2005

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