Zur Hauptnaviagtion springen

Zum Inhalt springen

Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg - Bergedorf

Kontakt Kontakt Sitemap Sitemap Impresum Impressum

In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang

Print

In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang

BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -


Leitsatz:

1. Die vom Gesetzgeber unter den in § 12 Abs. 2 ROG genannten Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit, zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung die Erteilung einer Baugenehmigung zu untersagen, lässt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unberührt, die Baugenehmigung mit der Begründung zu versagen, dem Bauvorhaben (hier: Windkraftanlage) stehe ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

2. Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung hat die Qualität eines öffentlichen Belangs, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verfestigt.
Quelle Quelle: Homepage Bundesverwaltungsgericht (Volltext)


Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Anwälte aus den Bereichen Baurecht, Immobilienrecht und Öffentliches Baurecht zur Verfügung.

Hamburg, den 25.04.2005

Rechtsanwälte Klemm & Partner


CMS Klemm & Partner Rechtsanwälte • Reetwerder 23A • 21029 Hamburg - Bergedorf • Telefon: 040 / 72 54 09 - 0 • Telefax: 040 / 72 54 09 - 99 • info@KlemmPartner.de