Zur Hauptnaviagtion springen

Zum Inhalt springen

Rechtsunsicherheit für Windrad-Betreiber beendet

Kontakt Kontakt Sitemap Sitemap Impresum Impressum

Rechtsunsicherheit für Windrad-Betreiber beendet

Print

Rechtsunsicherheit für Windrad-Betreiber beendet

Bund und Länder ziehen Konsequenzen aus dem Windfarm-Urteil des BVerwG


Ab dem 1.7.2005 unterliegt jede Windenergieanlage ab 50 Meter Gesamthöhe nicht mehr dem Baurecht sondern dem Immissionsschutzrecht (BImSchG). Dies sieht die Neufassung der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (4. BImschV) vor. Praktisch sind alle modernen Anlagen betroffen.

Die Novelle wurde notwendig, nachdem das Bundesver-waltungsgericht (BVerwG) am 30. Juni 2004 klargestellt hatte, dass bereits drei benachbarte Windkraftanlagen unabhängig von der Anzahl der Betreiber als Windpark anzusehen seien, und demnach einer Ge-nehmigung nach Immissionsschutz- und nicht nach Baurecht bedürften.

Der Verordnungsgeber will alten Windkraftanlagen, die nach Baurecht genehmigt wurden, Bestandsschutz eingeräumt.

Grundsätzlich findet in Zukunft das vereinfachte Genehmigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit nach Immissionsschutzrecht statt. Ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist an eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gekoppelt, die bei Windfarmen ab 20 Anlagen zwingend ist. Laufende Verfahren um eine Baugenehmigung werden nach altem Recht zu Ende geführt. Die erteilte Baugenehmigung gilt dann als immissionsschutzrechtliche Genehmigung weiter. Allerdings muss der Kläger im gerichtlichen Verfahren den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umstellen.

Der Bundesrat hat der "Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung" mit Beschluss vom 17.6.2005 zugestimmt.


Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Anwälte aus den Bereichen Baurecht, Immobilienrecht und Öffentliches Baurecht zur Verfügung.

Hamburg, den 23.06.2005

Rechtsanwälte Klemm & Partner


CMS Klemm & Partner Rechtsanwälte • Reetwerder 23A • 21029 Hamburg - Bergedorf • Telefon: 040 / 72 54 09 - 0 • Telefax: 040 / 72 54 09 - 99 • info@KlemmPartner.de