Eng verwandt mit dem öffentlichen Nachbarrecht ist das private Nachbarrecht.
Dieses umfasst alle Rechtsnormen, die den Inhalt und die Grenzen des Grundeigentums beschreiben und einen Ausgleich zwischen den oft gegensätzlichen Interessen der privaten Grundeigentümer schaffen.
Rechtsquellen
Benachbarte Grundstücke stehen in einem Gemeinschaftsverhältnis zueinander, das durch die Notwendigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme gekennzeichnet ist. Das Privatrecht beschreibt diese Regeln gegenseitiger Rücksichtnahme (zwischen privaten Grundeigentümern) in den §§ 906-923 BGB sowie über Art. 124 EGBGB in landesrechtlichen Vorschriften. Letztere sind in den meisten Bundesländern in speziellen Nachbarrechtsgesetzen zusammengefasst (vgl. Niedersachsen, Schleswig-Holstein). Nachbarrechtlich von Bedeutung sind schließlich auch eine Vielzahl öffentlichrechtlicher Vorschriften.
Hamburg kennt kein Nachbarrechtsgesetz. Hier ist das Landesnachbarrecht öffentlichrechtlichen Regelwerken und dem Landesgewohnheitsrecht zu entnehmen.
Ausgewählte Regelungsbereiche des privaten Nachbarrechts
- Zulässigkeit von Einwirkungen auf das Grundstück durch Immissionen wie Zuführen von Gasen, Dämpfen und Gerüchen, Rauch, sowie Beeinträchtigungen durch Lärm (z.B. ausgehend von Sportanlagen, Bolzplätzen, Baustellen oder Straßenverkehr), Erschütterungen oder ähnliche Einwirkungen
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