Hamburgisches InformationsfreiheitsgesetzZugang zu behördlichen Informationen |
3. WELCHE Formvorschriften sind zu beachten? Informationszugang wird auf Antrag gewährt. Anträge können schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder per Email bei der Akten führenden Behörde (s. o.) gestellt werden; sie sollen als Anträge auf Informationszugang gekennzeichnet werden. 4. WORAUF ist bei der Antragstellung zu achten? Das gewünschte Informationsthema ist so konkret zu bezeichnen, dass die zuständige Behörde einen inhaltlichen Bezug zu ihren Akten- und sonstigen Informationsbeständen herstellen kann. Je präziser das Thema gefasst ist, umso geringer ist die Menge der herauszugebenden Informationen, was grundsätzlich zu einer geringeren Gebühr führt (siehe Frage 7). 5. WIE lange dauert die Bearbeitung? Im Regelfall nicht länger als einen Monat. Hinzu kommt der Zeitbedarf für die ggf. erforderliche Einholung der Einwilligung betroffener Dritter. 6. WIE wird der Informationszugang gewährt? Einfache Auskünfte können mündlich oder telefonisch erteilt werden. Der Informationszugang zu Akteninhalten wird in der Regel dadurch gewährt, dass herausgabefähige Akteninhalte kopiert und übersandt werden oder der Antragsteller Gelegenheit erhält, diese Akteninhalte in den Räumen der Behörde einzusehen und sich ggf. Handnotizen zu machen. 7. WIE hoch ist sind die Gebühren? Einfache Auskünfte sind einschließlich der Lieferung von zehn Kopien gebührenfrei. Gebühren sind so zu bemessen, dass ihre Höhe keine abschreckende Wirkung im Hinblick auf den Zugang zur Information entfaltet. Bei umfangreicheren Auskünften empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit der betroffenen Behörde, um die gebührenfreundlichste Form der In-formationsgewährung zu ermitteln (vgl. auch HmbIFGebO). |
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